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Testamentseröffnung

Vorhandene Testamente und Ehe- und Erbverträge sind unverzüglich nach dem Todesfall im Original ungeöffnet dem Erbschaftsamt Stans zu übergeben. Die amtliche Eröffnung geschieht in der Regel durch eingeschriebene Zustellung einer Kopie der letztwilligen Verfügung an die bekannten gesetzlichen oder eingesetzten Erbinnen und Erben. Alle zusätzlich an der Erbschaft Beteiligten erhalten eine Kopie der eröffneten Verfügung, soweit diese sie angeht. Das Original der letztwilligen Verfügung verbleibt beim Erbschaftsamt Stans.

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