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Geschichte der Genossenkoorporation


Waldstrasse
Die genossenschaftliche Organisation ist eine typisch germanische Rechts- und Besiedlungsform und geht somit auf jeden Fall in die Zeit der Besiedlung Nidwaldens durch die Alemannen zurück.
Die Gesamtheit stellte dem Einzelnen zur Verfügung, was er brauchte, nämlich die Nutzung an Weide, Holz und Wasser. Grösstenteils wurden diese Bedürfnisse durch die Mitbenutzung des genossenschaftlichen Gesamtgutes befriedigt. Als Weide stand die Allmende zur Verfügung und das notwendige Holz konnte zunächst völlig frei, später in bewilligter Menge in den Genossenwäldern geschlagen werden. Auch am Wasser wurde stets Gemeineigentum angenommen. Alle diese Mitbenutzungsrechte waren der Ausdruck des Gesamteigentums am Genossenschaftsgut. Die direkte Mitbenutzung des Gesamtgutes durch die einzelnen Genossen wurde erst anfangs des 20. Jahrhunderts aufgelöst, indem die individuellen Nutzungsrechte aufgegeben wurden und die Korporation die Verpachtung der landwirtschaftlichen Grundstücke an aktive Bauern und die Holzbewirtschaftung in Eigenregie übernahm und aus den Erträgen den Genossinnen und Genossen den Nutzen in bar auszahlte, was bis zum heutigen Tage so verblieben ist.

Die Ländereien der Genossenkorporation Stans bestehen aus den Allmenden und Wäldern, die aus der Teilung einer grösseren Markgenossenschaft hervorgegangen sind. Die Grossmark Stans erscheint schon vor Ende des 14. Jahrhunderts in einzelne Korporationen aufgelöst.

Neben dem Kanton war ausser der Kirchgemeinde die Korporation das einzige Gemeinwesen, welches die politischen Rechte und Aufgaben auf kommunaler Ebene übernehmen konnte. So fiel die Wahl der Richter, später der Landräte sowie die Mitbestimmung in sämtlichen übrigen politischen Angelegenheiten in der Gemeinde allein der Korporation zu. War ursprünglich die Dorfleuteschaft von Stans identisch mit der Genossenkorporation, begann man im 17. Jahrhundert sich gegen Beisässen, d.h. Neuzuzügern abzugrenzen. Ab 1641 waren nur noch Genossen voll stimm- und wahlberechtigt. Konnte man sich vorher noch durch Bezahlung einer Einkaufssumme das Korporationsbürgerrecht erkaufen, wurde dies 1695 gesetzlich verboten. Seither ist der Bestand der Korporationsbürger von Stans auf die Nachkommen der 17 Genossengeschlechter beschränkt. Derzeit umfasst die Genossenkorporation Stans 465 aktive Genossinnen und Genossen, die das Korporationsbürgerrecht in der männlichen Linie ererbt haben, das 25. Altersjahr zurückgelegt und im Genossenkreis Stans wohnhaft sind.

Die alte Ausschliesslichkeitsordnung blieb bis zur Französischen Revolution bestehen, wurde nach der Helvetik wieder eingeführt und musste schliesslich in Vollzug der Bundesverfassung von 1848 abgeschafft werden, da eine Ungleichbehandlung von Schweizer Bürgern im Stimm- und Wahlrecht nicht mehr zulässig war. Die Kantonsverfassung von 1850 übertrug daher die sämtlichen öffentlich-rechtlichen Rechte und Pflichten auf neu geschaffenen Bezirks-, heute politische Gemeinden und beliess den Korporationen ihr Vermögen zur Verwaltung und Nutzung zu Gunsten ihrer Mitglieder. Indem die Korporationen keine hoheitlichen Funktionen mehr haben und sich auf die Verwaltung und Nutzung des gemeinsamen Gutes beschränken, sind sie seit 1850 zu privatrechtlichen Körperschaften des Kantonalen Rechtes geworden.



Korporationsgeschlechter

Bläsi, Blättler, Businger, Durrer, Fischer, Flury, Gut, Imboden, Kaiser/Kayser, Leuw, Lussi/Lussy, von Matt, Odermatt, Rengger, Vokinger, Zelger, Zumbach


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